WWFSG 1989 § 61a., LGBl. Nr. 18/1989, gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2024

§ 60. III. HAUPTSTÜCK

§ 61a.

(1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß § 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die § 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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