§ 33. II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG
§ 55. Erledigung der Ansuchen und Anträge
(1) Vor Erledigung der Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind mit Ausnahme der Einzelwohnungs-, Eigenheim- und Kleingartenwohnhausverbesserungsmaßnahmen der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung sowie der Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien anzuhören.
(2) Nach Genehmigung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 hat das Amt der Landesregierung Förderungs- bzw. Bürgschaftsverträge abzuschließen. Die Ablehnung eines Ansuchens ist zu begründen.
(3) Über Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 40 Abs. 1 Z 6 entscheidet der Magistrat. Gegen Bescheide des Magistrats steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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