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WWFSG 1989 § 55. Erledigung der Ansuchen und Anträge, LGBl. Nr. 9/2024, gültig ab 01.03.2024

§ 33. II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG

§ 55. Erledigung der Ansuchen und Anträge

(1) Vor Erledigung der Ansuchen ist der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung anzuhören und ist dessen Empfehlung Voraussetzung für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß § 36 Z 1; dies gilt nicht für Ansuchen um Förderung von Einzelwohnungs-, Eigenheim- und Kleingartenwohnhausverbesserungsmaßnahmen.

(2) Nach Genehmigung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 hat das Amt der Landesregierung Förderungs- bzw. Bürgschaftsverträge abzuschließen. Die Ablehnung eines Ansuchens ist zu begründen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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NAAAF-30967