WWFSG 1989 § 51., LGBl. Nr. 18/1989, gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2024
II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG
§ 51.
Liegenschafts-(Mit-)eigentümer und deren Ehegatten, eingetragene Partner sowie Lebengefährten, die eine in ihrem sanierten Gebäude gelegene Wohnung gemietet haben, sofern sie (zusammen) zu mehr als einem Drittel das Eigentumsrecht an dem Gebäude haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAF-30967