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WWFSG 1989 § 51., LGBl. Nr. 18/1989, gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2024

§ 33. II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG

§ 51.

Liegenschafts-(Mit-)eigentümer und deren Ehegatten, eingetragene Partner sowie Lebengefährten, die eine in ihrem sanierten Gebäude gelegene Wohnung gemietet haben, sofern sie (zusammen) zu mehr als einem Drittel das Eigentumsrecht an dem Gebäude haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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NAAAF-30967