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WWFSG 1989 § 50., LGBl. Nr. 18/1989, gültig ab 01.01.2014

II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG

§ 50.

entfällt; LGBl. Nr. 67/2006 vom

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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NAAAF-30967

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