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WWFSG 1989 § 48., LGBl. Nr. 18/1989, gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2024

§ 33. II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG

§ 48.

Wohnbeihilfe im Sinne des II. Hauptstückes ist zu gewähren:

1. österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

2. Ausländern, wenn sie im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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NAAAF-30967