§ 33. II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG
§ 48.
Wohnbeihilfe im Sinne des II. Hauptstückes ist zu gewähren:
1. österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,
2. Ausländern, wenn sie im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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