WWFSG 1989 § 45. Nichtrückzahlbare Beiträge, LGBl. Nr. 18/1989, gültig ab 01.01.2014

§ 33. II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG

§ 45. Nichtrückzahlbare Beiträge

Nichtrückzahlbare Beiträge können auch neben einer sonstigen Förderung gemäß § 40 in Anspruch genommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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