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WWFSG 1989 § 40. Art der Förderung, LGBl. Nr. 18/1989, gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2024

§ 33. II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG

§ 40. Art der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen:

1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,

2. in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,

3. in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bei Verwendung von Eigenmitteln,

4. in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,

5. in der Übernahme der Bürgschaft,

6. in der Gewährung von Wohnbeihilfe,

7. in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen.

(2) Wohnbeihilfe darf nur im Zusammenhang mit einer Förderung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gewährt werden.

(3) Die Förderung von Dachbodenausbauten, der Schaffung von Wohnungen aus sonstigen Räumen, von Totalsanierungen und von Maßnahmen gemäß § 37 Z 12 kann sinngemäß auch nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes erfolgen. Bei Totalsanierungen und Maßnahmen gemäß § 37 Z 12 kann auch die Wohnbeihilfe sinngemäß nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes gewährt werden.

(4) Art und Umfang der Förderung hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Unterschiede in der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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