WWFSG 1989 § 40. Art der Förderung, LGBl. Nr. 7/2024, gültig ab 01.03.2024

§ 33. II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG

§ 40. Art der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen:

1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,

2. in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,

3. in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bei Verwendung von Eigenmitteln,

4. in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,

5. in der Übernahme der Bürgschaft,

6. entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom ,

7. in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen.

(2) entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom .

(3) Die Förderung von Dachbodenausbauten, der Schaffung von Wohnungen aus sonstigen Räumen, von Totalsanierungen und von Maßnahmen gemäß § 37 Z 12 kann sinngemäß auch nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes erfolgen.

(4) Art und Umfang der Förderung hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Unterschiede in der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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