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WWFSG 1989 § 37. Sanierungsmaßnahmen, LGBl. Nr. 9/2024, gültig ab 01.03.2024

§ 33. II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG

§ 37. Sanierungsmaßnahmen

Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:

1. die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs- und Sanitäranlagen, Fahrradabstellräume, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen,

2. Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,

3. die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen sowie von Sanitäranlagen in Wohnungen,

4. Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken,

5. geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung,

6. Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes,

7. die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen,

8. die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen zur Schaffung von Wohnungen,

9. die Schaffung von Wohnungen aus bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,

10. die Änderung der Grundrissgestaltung zur Standardanhebung sowie Maßnahmen zur barrierefreien Umgestaltung, innerhalb einer Wohnung jedoch nur in Verbindung mit der Umstellung der Energieversorgung auf hocheffiziente alternative Systeme,

11. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen,

12. Abbruch und Neubau im Rahmen einer Blocksanierung, wenn diese überwiegend aus Maßnahmen nach den Z 1 bis 11 besteht,

13. die Schaffung oder Erweiterung von Wohnungen durch Zubau,

14. die Verwendung von ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, kreislauffähigen und klimaschonenden Bauweisen und Materialen im Rahmen einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle oder im Rahmen der Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,

15. Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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