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WWFSG 1989 § 36. Förderungswürdige Objekte, LGBl. Nr. 9/2024, gültig ab 01.03.2024

§ 33. II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG

§ 36. Förderungswürdige Objekte

Eine Förderung kann gewährt werden:

1. für Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden,

a) deren Baubewilligung im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt, es sei denn, dass es sich um die Sanierung eines Kleingartenwohnhauses, die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme, geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung oder um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen,

b) deren Bestand mit den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist und

c) bei denen die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf den allgemeinen Bauzustand des Gebäudes, seine voraussichtliche Restnutzungsdauer, die mit der Sanierung verbundene Verbesserung der Bausubstanz, die Kosten der Sanierung im Vergleich zu entsprechenden Neubaukosten und die zu erwartende Höhe der Mietzinse im Vergleich zu den ortsüblichen Mietzinsen wirtschaftlich vertretbar erscheint;

2. für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden, die die Bedingungen gemäß Z 1 erfüllen;

3. für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung inklusive Infrastrukturmaßnahmen und ökologische Maßnahmen im Sinne des § 37 Z 14 im Zusammenhang mit Blocksanierungen gemäß § 34 Z 7. § 5 Z 1 gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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