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WWFSG 1989 § 30. Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten, LGBl. Nr. 18/1989, gültig ab 01.01.2014

§ 1. I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG

§ 30. Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen können zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:

1. Name oder Bezeichnung,

2. Geburtsdatum,

3. Wohnanschrift,

4. Anschrift des zu fördernden Objektes,

5. Anschriften aufzugebender Wohnungen,

6. Einkommen,

7. personenstandsrechtliche Merkmale (zB: im Sinne des § 2 Z 11, 12 und 13; Personenstand),

8. Leistungen für den Wohnungsaufwand,

9. Wohnungsmerkmale,

10. Kontonummer, Bankleitzahl, Kreditnummer, Aushaftung des Darlehens im Falle der Eigenmittelersatzdarlehensgewährung durch bevollmächtigte Kreditunternehmungen,

11. persönliche Kennnummer beim Sozialversicherungsträger.

Die in Z 1 bis 5 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Die in Z 1, 3 und 7 genannten Daten dürfen an jene Wohnungsunternehmen, von denen der Wohnungswerber eine Wohnung beziehen möchte, übermittelt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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