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WWFSG 1989 § 18., LGBl. Nr. 42/2024, gültig ab 01.01.2025

I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG

§ 18.

(1) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt maximal 25 Jahre. Das Laufzeitende darf nicht nach dem Ende des 25. Jahres nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Die Rückzahlungsbedingungen sind so festzusetzen, dass das Eigenmittelersatzdarlehen am Ende der Laufzeit vollständig getilgt ist. In den Darlehensvertrag ist die Bestimmung aufzunehmen, dass das Darlehen schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die Förderungswürdigkeit nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist. Zu diesem Zweck sind das Haushaltseinkommen und die Haushaltsgröße nach fünf und 15 Jahren nach Gewährung zu überprüfen.

(2) Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einer nachfolgenden Wohnungsmieterin oder einem nachfolgenden Wohnungsmieter oder einer nachfolgenden Wohnungseigentümerin oder einem nachfolgenden Wohnungseigentümer gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses oder des Übergangs des Eigentums an der Wohnung ist das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen spätestens binnen acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes oder nach Eigentumsübergang zurückzuerstatten. Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Fall einer Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (§ 1116a ABGB, § 14 MRG) oder einer Abtretung des Mietrechts (§ 12 MRG) von den Darlehensnehmerinnen und den Darlehensnehmern (Mitverpflichteten) oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern abzudecken.

(4) Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters abzugeben, im Falle einer Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages vorerst das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen vom Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz abzudecken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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