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WWFSG 1989 § 11. Begünstigte Personen, LGBl. Nr. 18/1989, gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2024

§ 1. I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG

§ 11. Begünstigte Personen

(1) Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Begünstigt ist eine Person,

1. welche die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und

2. deren jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht übersteigt.

Natürliche Personen haben anlässlich des Erwerbs des Verfügungsrechtes an der Wohnung, spätestens aber zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bezuges zum Kreis der begünstigten Personen zu gehören.

(2) Das höchstzulässige Jahreseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 2 beträgt grundsätzlich bei einer Haushaltsgröße von


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1 Person
25 500 Euro
2 Personen
38 000 Euro
3 Personen
43 000 Euro
4 Personen
48 000 Euro
für jede weitere Person erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um jeweils
2 800 Euro

Diese Beträge vermindern oder erhöhen sich erstmals ab dem in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index für Juni des laufenden Jahres, beginnend mit 2005, zum Indexwert für Juni 2004 ergibt. Bei der Neuberechnung ist kaufmännisch auf durch zehn teilbare Eurobeträge zu runden. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres.

(3) Das jährliche Haushaltseinkommen darf bei geförderten Mietwohnungen 140 vH des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Jahreseinkommens betragen, bei geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern 160 vH.

(4) Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(5) Die im Abs. 2 und 3 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für eine von der Stadt Wien zugewiesene Wohnung, die eine geringere Anzahl an Wohnräumen und eine geringere Wohnnutzfläche aufweist als die bisherige Wohnung oder die bezogen auf die Kostenbelastung pro Quadratmeter Nutzfläche teurer ist als die bisherige Wohnung. Die Vergabe der bisherigen Wohnung erfolgt durch die Stadt Wien. Die im Abs. 4 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

(6) Die Bestimmungen über begünstigte Personen gelten nicht für Geschäftsräume.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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