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WWFSG 1989 § 10., LGBl. Nr. 18/1989, gültig ab 01.01.2014

§ 1. I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG

§ 10.

Eine Förderungszusicherung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung so lange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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NAAAF-30967