§ 8. Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll
(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll, erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von
1. 850 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 10 000 Quadratmeter beträgt,
2. 740 Euro je Quadratmeter Nutzfläche in den übrigen Fällen.
(2) Bei der Inanspruchnahme von weiteren Darlehen sind, ausgenommen Bausparkassendarlehen, die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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DAAAF-30966