§ 2. Anforderungen an Wärmeschutz und Energieeinsparung
(1) Hinsichtlich der Mindestanforderungen an den Wärmeschutz, die Energiekennzahlen und die Heizsysteme gelten die Anforderungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung.
(2) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 jeweils gültigen Fassung vorzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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DAAAF-30966