§ 1. Angemessene Gesamtbaukosten
(1) Die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten beträgt 1 180 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989.
(2) Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 10 000 Quadratmeter erhöht sich die Obergrenze gemäß Abs. 1 um folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:
bis 1 000 Quadratmeter 300 Euro,
über 1 000 Quadratmeter bis 5 000 Quadratmeter sowie 5 000 Quadratmeter bis 10 000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei beim Zwischenwert 5 000 der Zuschlag rechnerisch mit 120, bei der Obergrenze von 10 000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 20 anzusetzen ist.
(3) Bei Bauvorhaben, bei denen besondere bautechnische Anforderungen (zB technische Erschwernisse, Passivhausstandard, Vorkehrungen, die aus der Lage an emissionsreichen Standorten entstehen), besondere bauökologische Qualitäten (Maßnahmen für den Klimaschutz, zB der Baustoffe und Ausstattung, der Bauabwicklung und Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und Minderung des Endenergieverbrauches), besondere architektonisch gestalterische Qualitäten (zB Schaffung von Allgemeinflächen, Maßnahmen zur Erhöhung der Grundrissflexibilität, Einsatz von Bauweisen und Bauelementen mit hohem Langzeitwert, Maßnahmen für behinderte und ältere Menschen sowie für Kinder), Kosten für Energieausweise, Marketingkosten und sonstige unvorhergesehene erschwerende Umstände nachweisbar zu wesentlichen Mehrkosten führen, erhöht sich die Obergrenze gemäß Abs. 1 und 2 um diese Mehrkosten, höchstens jedoch um 550 Euro je Quadratmeter Nutzfläche.
(4) Bei der Errichtung von Heimen erhöht sich die Obergrenze gemäß Abs. 1 bis 3 um bis zu 90 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, sofern heimspezifische Maßnahmen nachweisbar zu Mehrkosten führen.
(5) Bei Heimen besteht die Nutzfläche aus der für Wohnzwecke der Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner dienenden Fläche sowie aus einem Zuschlag für die in § 2 Z 5 WWFSG 1989 genannten Räume. Dieser beträgt bei Pflegeheimen 75 vH, bei Pensionistenwohnheimen 50 vH, bei sonstigen Heimen 25 vH.
(6) Tatsächlich errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzfläche zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung. § 63 in Verbindung mit § 2 Z 9 WWFSG 1989 ist jedenfalls einzuhalten.
(7) In jenen Fällen, in denen von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber keine Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007) geltend gemacht werden kann, erhöhen sich die angemessenen Gesamtbaukosten um die zu entrichtende Umsatzsteuer.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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