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UStG 1994 § 29., BGBl. Nr. 21/1995, gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996

§ 29.

(1) Befreit sind die Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 aus der Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens, ausgenommen die Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen durch die Post.

(2) Hinsichtlich der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, gilt folgendes:

1. § 6 Z 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist weiterhin anzuwenden.

2. § 10 Abs. 2 Z 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.

3. § 12 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.

(3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 tritt nicht ein, wenn Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 vor dem ausgeführt werden.

(4) Für Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, lautet § 6 Abs. 1 Z 26:

„26. a) die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten oder entnommenen Gegenstände

- ausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie oder

- nach lit. b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;

b) die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a), wenn diese Gegenstände im Unternehmen stets ausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden;''

(5) § 6 Abs. 1 Z 18 bis 22 ist erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Dasselbe gilt für § 6 Abs. 1 Z 25, soweit es sich um in § 6 Abs. 1 Z 18 genannte Leistungen handelt.

(6) § 10 Abs. 3 Z 2 ist anzuwenden auf steuerbare Umsätze, die vor dem ausgeführt werden.

(7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem liegen.

(8) Bis auf weiteres gelten als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (zB für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß - ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-30964