UStG 1994 § 27., BGBl. Nr. 663/1994, gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

§ 27.

(1) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt (Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft nach einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Form zu führen. Das Steuerheft wird auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes sind Unternehmer befreit,

1. die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften betreiben;

2. die an einem Markt im Sinne der §§ 324 ff. der Gewerbeordnung in den Grenzen der Marktordnung teilnehmen und lediglich die innerhalb ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugten Gegenstände feilbieten;

3. die innerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen oder Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 führen;

4. die außerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führen.

(3) Das Finanzamt kann die Führung eines Steuerheftes auch von einem Unternehmer verlangen, der Gegenstände von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten einkauft oder durch Angestellte einkaufen läßt.

(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, wenn er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung auf die Besteuerung der Lieferungen und sonstigen Leistungen von Unternehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben, verzichten, soweit diese Umsätze an Unternehmer bewirkt werden, die nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Über die Lieferung oder sonstige Leistung darf keine Rechnung ausgestellt werden, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist.

(6) der Verlangen der Organe der Abgabenbehörde ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Zur Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen ist das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich, in dessen Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, zuständig. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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