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SPG Artikel 7 Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den § 5 und 10, BGBl. Nr. 566/1991), BGBl. I Nr. 151/2004, gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005

9. Teil Schlußbestimmungen

Artikel 7 Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den § 5 und 10, BGBl. Nr. 566/1991)

(1) Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers "Bundespolizei" (§ 5 Abs. 2 Z 1 des SicherheitspolizeigesetzesSPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:

Landespolizeikommandanten und deren Stellvertreter

(2) Unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des § 10 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:

Abteilungsleiter des Landespolizeikommandos, ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien.

(3) Für die nach den Abs. 1 und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte I bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß § 7 Abs. 2 AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Abs. 1 als Ausschreibungen im Sinne des § 3 und Ausschreibungen nach Abs. 2 als Ausschreibungen im Sinne des § 4 AusG zu betrachten.

(4) Funktionsbetrauungen auf Grund der Abs. 1 und 2 können vor dem erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Abs. 1 betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis die Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.

(5) Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (§ 5 Abs. 2 Z 1 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des § 10 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, innerhalb seines Wirkungsbereiches für den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:

Stellvertreter von Abteilungsleitern, sowie Funktionen für weitere leitende Beamte dieser Organisationseinheiten, Fachbereichs-, Ermittlungs- und Assistenzbereichsleiter, deren Stellvertreter sowie alle Sachbearbeiter mit und ohne Qualifikation, sonstige Exekutiv- und Verwaltungsbedienstete, ausgenommen die betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien.

(6) Auf Ausschreibungen nach Abs. 5 ist § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden, wobei Maßnahmen einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der Personalvertretungen vorzusehen sind.

(7) Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Abs. 5 können vor dem erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis die Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.

(8) Artikel 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2004, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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