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SPG § 98., BGBl. Nr. 759/1996, gültig von 31.12.1996 bis 31.12.1999

9. Teil Schlußbestimmungen

§ 98.

(1) Mit der Vollziehung der § 5a ausgenommen Abs. 3 Z 1, 5b, 91 Abs. 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der § 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der § 38a Abs. 5 und 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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FAAAF-30961