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SPG § 98., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1996

9. Teil Schlußbestimmungen

§ 98.

(1) Mit der Vollziehung des § 93 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der § 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich des § 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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