9. Teil Schlußbestimmungen
§ 98.
(1) Mit der Vollziehung des § 93 ist die Bundesregierung betraut.
(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der § 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich des § 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
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FAAAF-30961