SPG § 98. Vollziehung, BGBl. I Nr. 105/2019, gültig ab 01.01.2020

9. Teil Schlußbestimmungen

§ 98. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung der § 5a ausgenommen Abs. 3 Z 1, 5b, 91 Abs. 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der § 25 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der § 38a Abs. 6 und 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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