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SPG § 95. Verweisungen, BGBl. Nr. 566/1991, gültig ab 01.05.1993

9. Teil Schlußbestimmungen

§ 95. Verweisungen

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-30961