9. Teil Schlußbestimmungen
§ 94.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft, § 62 tritt mit in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die § 27a, 88 Abs. 4, 89 Abs. 5 und 92a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit , die § 5a, 5b, 48a und 91 Abs. 2 mit in Kraft.
(4) Die § 38a, 56 Abs. 1 Z 8 und 84 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. Nr. 759/1996 treten mit dem in Kraft.
(5) Die § 45 Abs. 3, 46 Abs. 3, 57 Abs. 1 Z 11, 58 Abs. 1 Z 9 sowie 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 treten mit in Kraft.
(6) Mit treten die § 14a, 35 Abs. 1 Z 6, 56 Abs. 1 Z 6 sowie Abs. 3, 57 Abs. 1 Z 10 bis 12, 58 Abs. 2, 71 Abs. 3 bis 5 und 76 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/1997 in Kraft sowie die § 56 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie Abs. 3 und 5, 67 und 71 Abs. 3 außer Kraft.
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FAAAF-30961