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SPG § 92. Entschädigung, BGBl. I Nr. 13/2012, gültig von 01.04.2012 bis 31.08.2013

7. Teil Entschädigung und Kostenersatzpflicht

§ 92. Entschädigung

Der Bund haftet für Schäden,

1. die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;

2. die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;

3. die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden.

Das Verfahren sowie die Bestimmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen richten sich nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-30961