SPG § 92. Schadenersatz, BGBl. I Nr. 158/2005, gültig von 31.12.2005 bis 31.03.2012

7. Teil Entschädigung und Kostenersatzpflicht

§ 92. Schadenersatz

Schadenersatz und Kostenersatzpflicht

Der Bund haftet für Schäden,

1. die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;

2. die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;

3. die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden.

Auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAF-30961