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SPG § 92., BGBl. I Nr. 105/1997, gültig von 01.01.1998 bis 30.12.2005

7. Teil Entschädigung und Kostenersatzpflicht

§ 92.

Der Bund haftet für Schäden,

1. die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;

2. die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;

3. die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden.

Auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-30961