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SPG § 92., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1997

7. Teil Entschädigung und Kostenersatzpflicht

§ 92.

Der Bund haftet für Schäden,

1. die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;

2. die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen.

Auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-30961