6. Teil Rechtsschutz
3. Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter
§ 91c. Befassung des Rechtsschutzbeauftragten
(1) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Abs. 3. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (§ 53 Abs. 3a Z 2 und 3, Abs. 3a zweiter Satz und 3b) sowie über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) zu informieren.
(2) Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 und 7 oder die Führung einer Datenanwendung gemäß § 53a Abs. 2 und 6 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder die Aufnahme der Datenanwendung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.
(3) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) besondere Ermittlungsmaßnahmen nach § 54 Abs. 3 und 4 zu setzen oder gemäß § 53 Abs. 5 ermittelte Daten weiterzuverarbeiten.
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