6. Teil Rechtsschutz
3. Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter
§ 91b. Organisation
(1) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.
(1a) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß.
(2) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neubestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(2a) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter den Rechtsschutzbeauftragten oder einen seiner Stellvertreter vorzeitig abberufen,
1. wenn dieser mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt oder
2. bei nachträglicher Unvereinbarkeit nach Abs. 1 oder 1a.
(3) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sowie technischen Ressourcen zur Verfügung, wobei diese den jeweiligen gesetzlichen Aufgaben adäquat anzupassen sind; diese Personen haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist; § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß. Zur Gewährung der Unabhängigkeit sind dem Rechtsschutzbeauftragten Büroräumlichkeiten außerhalb des Raumverbundes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit oder einer ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörde zur Verfügung zu stellen. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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