6. Teil Rechtsschutz
2. Abschnitt Objektiver Rechtsschutz
§ 91.
Der Bundesminister für Inneres kann gegen
1. Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oder
2. Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-30961