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SPG § 91., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 31.07.1996

6. Teil Rechtsschutz

2. Abschnitt Objektiver Rechtsschutz

§ 91.

Der Bundesminister für Inneres kann gegen

1. Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oder

2. Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90

sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-30961