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SPG § 8. Bundespolizeidirektionen, BGBl. I Nr. 151/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012

1. Teil

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 8. Bundespolizeidirektionen

(1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind den Bundespolizeidirektionen außer Wien bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4a geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.

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FAAAF-30961