SPG § 87., BGBl. I Nr. 151/2004, gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005

6. Teil Rechtsschutz

1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz

§ 87.

Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

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