SPG § 87., BGBl. I Nr. 151/2004, gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005
6. Teil Rechtsschutz
1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz
§ 87.
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.
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