SPG § 87., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2002
6. Teil Rechtsschutz
1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz
§ 87.
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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