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SPG § 87., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2002

6. Teil Rechtsschutz

1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz

§ 87.

Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-30961