5. Teil Strafbestimmungen
§ 86. Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz
(1) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für den Bundesminister für Inneres oder die Sicherheitsdirektion Exekutivdienst versehen, sind ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Teil oder zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zu setzen; sie schreiten hiebei als Organe der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde ein.
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