SPG § 85. Subsidiarität, BGBl. I Nr. 161/2013, gültig ab 01.01.2014

5. Teil Strafbestimmungen

§ 85. Subsidiarität

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den § 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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