SPG § 85. Subsidiarität, BGBl. I Nr. 161/2013, gültig ab 01.01.2014
5. Teil Strafbestimmungen
§ 85. Subsidiarität
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den § 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
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