SPG § 84. Sonstige Verwaltungsübertretungen, BGBl. I Nr. 55/2018, gültig von 15.08.2018 bis 28.02.2019

5. Teil Strafbestimmungen

§ 84. Sonstige Verwaltungsübertretungen

(1) Wer

1. einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder

2. trotz eines Betretungsverbotes nach § 38a den vom Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 1 umfassten Bereich betritt oder

3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder

4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt oder

4a. einem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder

5. trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach § 49a betritt oder

6. einem mit Verordnung gemäß § 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.

(1a) Wer einer präventiven Rechtsaufklärung nach § 38a Abs. 6a, einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach § 38b, einer Meldeauflage nach § 49c, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 49d oder einer Meldeverpflichtung nach § 49e nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 38a Abs. 6a,§ 38b,§ 49c oder § 49d behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchen Fällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

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