5. Teil Strafbestimmungen
§ 84.
(1) Wer
1. einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
2. ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 2 mißachtet oder
3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchen Fällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
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