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SPG § 83a., BGBl. I Nr. 151/2004, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005

5. Teil Strafbestimmungen

§ 83a.

(1) Wer, außer für szenische Zwecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Abs. 1.

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FAAAF-30961