4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
3. Hauptstück Erkennungsdienst
§ 80b.
Zentrale Gewaltschutzdatei
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für den Vollzug von § 38a in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß § 38a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder zu verarbeiten und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein dem § 38a unterfallender Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen.
(2) Im Übrigen sind Übermittlungen von Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.
(3) Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 6 aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, und der jeweils Gefährdeteten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der letzten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-30961