4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
3. Hauptstück Erkennungsdienst
§ 80a.
Vollzugsverwaltung
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Bundespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über angehaltene Menschen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt verwenden, soweit sie sich auf strafbare Handlungen dieser Menschen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.
(2) Die Übermittlung von Daten ist an Asylbehörden zur Durchführung von Asylverfahren, an Fremdenpolizeibehörden zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) Bei der Überstellung eines Menschen von einer Justizanstalt in einen Haftraum der Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde hat die Justizanstalt den Sicherheitsbehörden alle Daten zu übermitteln, die für den Vollzug benötigt werden.
(4) Daten von Häftlingen, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz oder wegen eines Finanzvergehens angehalten werden, sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Betroffenen zu löschen. Alle anderen Daten sind nach Ablauf von drei Jahren ab Entlassung für Zugriffe der Behörden zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAF-30961