SPG § 80., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2002

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

3. Hauptstück Erkennungsdienst

§ 80.

Ausnahmen vom Datenschutzgesetz

Die Bestimmungen der § 11 und 12 des Datenschutzgesetzes sind auf erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den § 70 oder 75 verarbeitet werden, nicht anzuwenden.

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