SPG § 80., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2002
4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
3. Hauptstück Erkennungsdienst
§ 80.
Ausnahmen vom Datenschutzgesetz
Die Bestimmungen der § 11 und 12 des Datenschutzgesetzes sind auf erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den § 70 oder 75 verarbeitet werden, nicht anzuwenden.
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FAAAF-30961