SPG § 79., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2002

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

3. Hauptstück Erkennungsdienst

§ 79.

(1) In Verfahren gemäß § 73 Abs. 4 und gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.

(2) Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Abs. 1 genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.

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