SPG § 78., BGBl. Nr. 566/1991, gültig von 01.05.1993 bis 31.08.1999
4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
3. Hauptstück Erkennungsdienst
§ 78.
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
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FAAAF-30961