4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
3. Hauptstück Erkennungsdienst
§ 72. Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken
Soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung der erkennungsdienstlichen Evidenzen, können erkennungsdienstliche Daten den inländischen Universitäten und den Bundesministerien auf Verlangen zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten übermittelt werden.
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FAAAF-30961