4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
3. Hauptstück Erkennungsdienst
§ 70.
(1) Jede Sicherheitsbehörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anders als gemäß § 68 Abs. 1 durch eine erkennungsdienstliche Maßnahme ermittelt hat, so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind.
(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der regionalen oder überregionalen Zusammenfassung spezieller Daten Sicherheitsbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten zu verarbeiten, die im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 sowie einer Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 von ihnen selbst oder von anderen Behörden ermittelt wurden.
(3) Jede Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten, die sie verarbeitet hat, zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt hat.
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