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SPG § 68. Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen, BGBl. I Nr. 13/2012, gültig von 01.04.2012 bis 24.05.2018

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

3. Hauptstück Erkennungsdienst

§ 68. Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

(1) Sofern jemand dies beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen, diese mit dessen Zustimmung gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, daß sie von ihm stammen.

(2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.

(3) Zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Zustimmung zu ermitteln.

(4) Unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des § 66 Abs. 1 ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden.

(5) Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten gemäß Abs. 3 und 4 hat zu unterbleiben, wenn sich der Betroffene über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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