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SPG § 67., BGBl. I Nr. 104/1997, gültig von 01.05.1993 bis 30.09.1997

4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

3. Hauptstück Erkennungsdienst

§ 67.

Erkennungsdienstliche Daten ausländischer Herkunft

(1) Der Bundesminister für Inneres und - mit seiner Zustimmung - die anderen Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, ausländische kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienende internationale Organisationen um Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten eines Menschen, dessen erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 zulässig wäre, zu ersuchen. Solche gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe BGBl. Nr. 191/1964, erlangte Daten gelten als nach diesem Bundesgesetz ermittelt.

(2) Erkennungsdienstliche Daten, die einer Sicherheitsbehörde im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe sonst zugekommen sind, dürfen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet, benützt, übermittelt und überlassen werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen

1. im Anlaßfall auch in Österreich zulässig gewesen wäre oder

2. in Österreich zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem verarbeitet, benützt, übermittelt oder überlassen werden soll.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-30961